Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 31. Dezember 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 RpflG?
- KernaussageArt. 4 RpflG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
Inkrafttreten
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 2, 17a, 18, 28 und 46, BGBl. Nr. 560/1985)
(1) Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
(3) Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
(4) Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. § 142 Z 1 KO ist nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 RpflG in einfachen Worten?
Art. 4 RpflG behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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Verweise
Rückverweise
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