Art. 32 § 13
Art. 32 § 13 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 32 § 13 RpflG?
- KernaussageArt. 32 § 13 RpflG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)
§ 13. (1) § 11 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
(2) § 18 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
(3) § 19 RPflG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll, nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 § 13 RpflG in einfachen Worten?
Art. 32 § 13 RpflG behandelt "(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu den §§ 11, 18 und 19, BGBl. Nr. 560/1985)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
- 1. Januar 1986 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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