§ 6
§ 6 Geschäftsverteilung
Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 RpflG?
- Kernaussage§ 6 RpflG behandelt "Geschäftsverteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht des Gerichtes unter Angabe seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung, der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Geschäftsverteilung
§ 6. (1) Der Rechtspfleger ist in der Geschäftsverteilungsübersicht des Gerichtes unter Angabe seines Arbeitsgebietes und der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen ist, anzuführen.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte innerhalb einer Gerichtsabteilung erfolgt durch den Richter nach Maßgabe des zeitlichen Umfanges der Zuweisung eines oder mehrerer Rechtspfleger.
(3) Werden bei einem Gericht mehrere zur Besorgung desselben Arbeitsgebietes befugte Rechtspfleger verwendet, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes (Präsident des Gerichtshofes) in der Geschäftsverteilungsübersicht eine entsprechende wechselseitige Vertretungsregelung zu treffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 RpflG in einfachen Worten?
§ 6 RpflG behandelt "Geschäftsverteilung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1986 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1986
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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