§ 33
§ 33 Mitarbeit beim Lehrgang
Fassung: 1. Januar 1986 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 RpflG?
- Kernaussage§ 33 RpflG behandelt "Mitarbeit beim Lehrgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Während des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitarbeit beim Lehrgang
§ 33. (1) Während des Lehrganges haben sich die Lehrer durch Gespräche mit den einzelnen Rechtspflegeranwärtern zu überzeugen, daß diese den Lehrstoff erfaßt haben. Die Ergebnisse dieser Gespräche hat der Lehrer in schriftlichen Vermerken festzuhalten.
(2) Die Rechtspflegeranwärter haben während des Lehrganges mehrmals unter Aufsicht eines Lehrers aus dem vorgetragenen Lehrstoff gestellte Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Der Lehrer hat die schriftlichen Arbeiten jeweils unter Anschluß seiner gutachtlichen Stellungnahme dem Leiter des Ausbildungslehrganges vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 RpflG in einfachen Worten?
§ 33 RpflG behandelt "Mitarbeit beim Lehrgang" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1986 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Februar 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1986
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)
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