Bundesgesetze

Rechtspflegergesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)

RpflGBundesgesetzFassung seit 1. Mai 2022RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002703 · BGBl. Nr. 560/1985 · 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 RpflG?

  • Kernaussage§ 17 RpflG behandelt "Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen

§ 17. (1) Der Wirkungskreis in Zivilprozeßsachen umfaßt ausschließlich die Geschäfte nach § 16 Abs. 1.

(2) Der Wirkungskreis in Exekutionssachen umfaßt:

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 RpflG in einfachen Worten?

§ 17 RpflG behandelt "Wirkungskreis in Zivilprozeß- und Exekutionssachen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2022
Fassung seit
1. Mai 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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