Bundesgesetze

Rechtspflegergesetz

Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985 betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch Rechtspfleger (Rechtspflegergesetz – RpflG)

RpflGBundesgesetzFassung seit 26. April 2017RIS-Stand 3. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10002703 · BGBl. Nr. 560/1985 · 27/04 Sonstiges Rechtspflege · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Übergangsvorschriften

Fassung: 26. April 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 RpflG?

  • Kernaussage§ 46 RpflG behandelt "Übergangsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsvorschriften

§ 46. (1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.

(2) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(3) Eine vor dem 1. April 2009 erfolgte Bestellung für ein den Wirkungskreis der Pflegschaftssachen umfassendes Arbeitsgebiet gilt als Bestellung für ein den Wirkungskreis „Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten“ umfassendes Arbeitsgebiet.

(4) § 16 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. § 17 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. § 17 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.

(5) § 19 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 30. Juni 2018 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 30. Juni 2018 gefasst wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 45 Inkrafttreten
Nächster Paragraph§ 47 Verweisungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 RpflG in einfachen Worten?

§ 46 RpflG behandelt "Übergangsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. April 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. April 2017
Fassung seit
26. April 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 6/2026 (NR: GP XXVIII RV 300 AB 386 S. 63. BR: 11762 AB 11764 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 91/2024 (NR: GP XXVII RV 2606 AB 2617 S. 274. BR: AB 11567 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 179/2023 (NR: GP XXVII RV 2320 AB 2342 S. 247. BR: AB 11397 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 78/2023 (NR: GP XXVII RV 2028 AB 2157 S. 226. BR: AB 11290 S. 957.)

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