Bundesgesetze

Patentverträge-Einführungsgesetz

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG)

PatV-EGBundesgesetzFassung seit 13. Dezember 2007RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002458 · BGBl. Nr. 52/1979 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Umwandlung

Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 PatV-EG?

  • Kernaussage§ 9 PatV-EG behandelt "Umwandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Umwandlung

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten

(3) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 PatV-EG in einfachen Worten?

§ 9 PatV-EG behandelt "Umwandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2020
Fassung seit
13. Dezember 2007
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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