Bundesgesetze

Patentverträge-Einführungsgesetz

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG)

PatV-EGBundesgesetzFassung seit 17. Dezember 2009RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002458 · BGBl. Nr. 52/1979 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Inkrafttreten

Fassung: 17. Dezember 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 PatV-EG?

  • Kernaussage§ 25 PatV-EG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.

(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(6) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 1 Z 7, die Überschrift des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des § 9a, §§ 9a, 10 Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 20, §§ 20, 23 Abs. 3 und 4 und § 26 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8, § 8, § 13 Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die Überschrift des § 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.

(9) Die §§ 2, 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit dem In-Kraft-Treten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens in Kraft.

(10) § 6 samt Überschrift und § 26 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelEUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 24b
Nächster Paragraph§ 25a

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 PatV-EG in einfachen Worten?

§ 25 PatV-EG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 17. Dezember 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2020
Fassung seit
17. Dezember 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

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