§ 4
§ 4 Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 PatV-EG?
- Kernaussage§ 4 PatV-EG behandelt "Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung
§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.
(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 PatV-EG in einfachen Worten?
§ 4 PatV-EG behandelt "Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2020
- Fassung seit
- 1. Juli 2005
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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