§ 2
§ 2 Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 PatV-EG?
- Kernaussage§ 2 PatV-EG behandelt "Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ
Einreichung beim Österreichischen Patentamt
§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 PatV-EG in einfachen Worten?
§ 2 PatV-EG behandelt "Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2022
- Fassung seit
- 13. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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Verweise
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Rückverweise
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