§ 14e
§ 14e Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Fassung: 1. Juni 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14e PatV-EG?
- Kernaussage§ 14e PatV-EG behandelt "Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 14e. § 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14e PatV-EG in einfachen Worten?
§ 14e PatV-EG behandelt "Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2023
- Fassung seit
- 1. Juni 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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