Bundesgesetze

Patentverträge-Einführungsgesetz

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG)

PatV-EGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2005RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002458 · BGBl. Nr. 52/1979 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 PatV-EG?

  • Kernaussage§ 13 PatV-EG behandelt "Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

(2) Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 PatV-EG in einfachen Worten?

§ 13 PatV-EG behandelt "Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2005 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2020
Fassung seit
1. Juli 2005
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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