§ 26
§ 26 Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2005 bis 1. Januar 9000
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 PatV-EG?
- Kernaussage§ 26 PatV-EG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.
(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.
(4) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(5) Für Anträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 eingereicht werden, sind hinsichtlich der Höhe der Gebühren § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3, §§ 19 und 22 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, sind §§ 8 und 26 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch für Jahresgebühren, deren Fälligkeitstag nach dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes liegt, die aber vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes bereits ordnungsgemäß gezahlt werden.
(6) §§ 16, 17 Abs. 1, 3 und 4 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 sind auch auf jene Anmeldungen anzuwenden, hinsichtlich der die Einleitung der nationalen Phase bereits vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes erfolgt ist und, wenn die Erteilung eines Patentes beantragt wird, der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 PatG in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung nicht gefasst worden ist. Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung, die aufgrund des § 20 Abs. 2 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung entstanden sind, bleiben jedoch unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 PatV-EG in einfachen Worten?
§ 26 PatV-EG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2005 bis 1. Januar 9000.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. Mai 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2005
- Fassung bis
- 1. Januar 9000
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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