Bundesgesetze

Patentverträge-Einführungsgesetz

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG)

PatV-EGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002458 · BGBl. Nr. 52/1979 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 PatV-EG?

  • Kernaussage§ 11 PatV-EG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

§ 11. Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Nichtigkeitsgründe
Nächster Paragraph§ 12 Verletzungsklagen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 PatV-EG in einfachen Worten?

§ 11 PatV-EG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2020
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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