Bundesgesetze

Patentverträge-Einführungsgesetz

Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG)

PatV-EGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 19. Mai 2023

RIS-Gesetzesnummer 10002458 · BGBl. Nr. 52/1979 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 PatV-EG?

  • Kernaussage§ 18 PatV-EG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

§ 18. (1) Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.

(2) Auf die Beauftragung des Österreichischen Patentamtes mit der internationalen vorläufigen Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 3 PCT ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelEUROPÄISCHE PATENTE MIT EINHEITLICHER WIRKUNG
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 PatV-EG in einfachen Worten?

§ 18 PatV-EG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2008 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2020
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
  • BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

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