§ 21
§ 21 Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 15. Februar 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 PatV-EG?
- Kernaussage§ 21 PatV-EG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sind die formalen Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem...
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Gemeinsame Bestimmungen
Formale Erfordernisse der Übersetzung
§ 21. Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sind die formalen Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem Bundesgesetz einzureichenden Übersetzung oder ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der vorgesehenen Art der Veröffentlichung der Übersetzung Bedacht zu nehmen. Eine Beglaubigung kann nicht gefordert werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 PatV-EG in einfachen Worten?
§ 21 PatV-EG behandelt "Gemeinsame Bestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Februar 1979 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2020
- Fassung seit
- 15. Februar 1979
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 126/2013 (NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)
- BGBl. I Nr. 126/2009 (NR: GP XXIV RV 393 AB 421 S. 45. BR: 8196 AB 8204 S. 779.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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