Bundesgesetze

Patentgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Patentgesetz 1970.

BundesgesetzFassung seit 1. August 1984RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002181 · BGBl. Nr. 259/1970 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 163

§ 163 Feststellungsanträge

Fassung: 1. August 1984 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 163 Patentgesetz 1970?

  • Kernaussage§ 163 Patentgesetz 1970 behandelt "Feststellungsanträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Feststellungsanträge

§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Patent fällt.

(2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Patent fällt.

(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist.

(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.

(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.

(6) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.

(7) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 163 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?

§ 163 Patentgesetz 1970 behandelt "Feststellungsanträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1984 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2023
Fassung seit
1. August 1984
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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