§ 104
§ 104 Beweiswürdigung und Beschluß
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104 Patentgesetz 1970?
- Kernaussage§ 104 Patentgesetz 1970 behandelt "Beweiswürdigung und Beschluß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beweiswürdigung und Beschluß
§ 104. (1) Die Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
(2) Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?
§ 104 Patentgesetz 1970 behandelt "Beweiswürdigung und Beschluß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Juni 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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Verweise
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