Bundesgesetze

Patentgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Patentgesetz 1970.

BundesgesetzFassung seit 19. August 1970RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002181 · BGBl. Nr. 259/1970 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 116

§ 116 Vorverfahren

Fassung: 19. August 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 116 Patentgesetz 1970?

  • Kernaussage§ 116 Patentgesetz 1970 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Referent...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorverfahren

§ 116. (1) Nach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren (Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Referenten haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende.

(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff für die mündliche Verhandlung so weit vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere ist, sofern sich dies nicht aus den Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen, welche tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten werden.

(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen, wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitraubende Untersuchungen durch Sachverständige zu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn die sofortige Aufnahme der Beweise zur Beweissicherung notwendig ist.

(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.

(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.

(6) Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren alle in den §§ 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung angeführten Befugnisse und Obliegenheiten eines Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu bezeichnender Sachverhalte anordnen.

(8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung des Sachverhaltes sowie aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige Referent hat über die rechtlichen Fragen und der fachtechnische Referent über die fachtechnischen Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann einem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. VERFAHREN
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?

§ 116 Patentgesetz 1970 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 1970 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juni 2024
Fassung seit
19. August 1970
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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