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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Patentierbare Erfindungen
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Patentierbare Erfindungen
§ 1. (1) Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt.
(2) Erfindungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
(3) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
(4) Abs. 3 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.
§ 2
§ 2 Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sowie Teile von Pflanzen oder Tieren, die ausschließlich einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren entstammen, soweit sie zu Pflanzen oder Tieren regeneriert werden können. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung, Selektion, nicht zielgerichteter Mutagenese oder auf in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
(2a) Abs. 2 erster Satz berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen,
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.
§ 3
§ 3 Neuheit
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
§ 4
§ 4 Anspruch auf ein Patent
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Anspruch auf ein Patent
§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
§ 5
§ 5
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 6
§ 6 Erfindungen von Dienstnehmern
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Erfindungen von Dienstnehmern
§ 6. (1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.
§ 7
§ 7
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 8
§ 8
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 9
§ 9
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 10
§ 10
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 11
§ 11
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 12
§ 12
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 13
§ 13
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 14
§ 14
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 15
§ 15
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 16
§ 16
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 17
§ 17
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 19
§ 19
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 20
§ 20 Anspruch auf Erfindernennung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Anspruch auf Erfindernennung
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
(2) Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Anführung in der Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das Patentregister. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
(4) Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden.
(6) Über den Antrag (Abs. 5) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Abs. 3 vorzugehen.
§ 21
§ 21 Vertreter
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
§ 22
§ 22 Wirkung des Patentes
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Wirkung des Patentes
§ 22. (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf Studien und Versuche sowie die sich daraus ergebenden praktischen Anforderungen, soweit sie für die Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Genehmigung, Zulassung oder Registrierung für das Inverkehrbringen erforderlich sind.
(1a) Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf die Nutzung biologischen Materials zum Zweck der Züchtung, Entdeckung und Entwicklung einer neuen Pflanzensorte.
(1b) Die Wirkung eines Patentes, dessen Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, erstreckt sich nicht auf Pflanzen oder Tiere mit denselben spezifizierten Eigenschaften, die unabhängig vom patentierten biologischen Material und mit im Wesentlichen biologischen Verfahren hergestellt wurden, sowie nicht auf biologisches Material, das aus diesem unabhängig hergestellten Material durch Reproduktion oder Vermehrung gewonnen wird. Dies gilt jedoch nicht für Pflanzen oder Tiere, die mit im Wesentlichen biologischen Verfahren im Sinne von § 2 Abs. 2a lit. b hergestellt wurden.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
(3) Das Patent hat ferner die Wirkung, dass es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als den zur Benützung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benützung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benützung der Erfindung verwendet zu werden.
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn diese Mittel allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse sind, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach Abs. 1 verbotenen Weise zu handeln.
(5) Personen, die die im Abs. 1 genannten Handlungen nicht betriebsmäßig vornehmen, gelten im Sinne des Abs. 3 nicht als Personen, die zur Benützung der Erfindung berechtigt sind.
§ 22a
§ 22a
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
§ 22b
§ 22b
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
§ 22c
§ 22c
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
§ 23
§ 23
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 26
§ 26
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 27
§ 27 Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander
§ 27. (1) Das von mehreren Personen als Teilhabern derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt.
(2) Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach bürgerlichem Recht.
(3) Das Recht, dritten Personen die Benützung der Erfindung zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jeder für sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patent gerichtlich zu verfolgen.
§ 28
§ 28 Dauer des Patentes
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Dauer des Patentes
§ 28. (1) Die Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.
§ 30
§ 30 Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften
§ 30. Ein Patent entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 5)
§ 31
§ 31
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 32
§ 32
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 33
§ 33 Übertragung
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Übertragung
§ 33. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt.
(2) Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden.
(3) Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
§ 34
§ 34 Pfandrechte
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Pfandrechte
§ 34. Das Patentrecht kann den Gegenstand eines Pfandrechtes bilden.
§ 35
§ 35 Freiwillige Lizenzen
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Freiwillige Lizenzen
§ 35. Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).
§ 36
§ 36 Zwangslizenzen
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Zwangslizenzen
§ 36. (1) Kann eine patentierte Erfindung nicht verwertet werden, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat der Inhaber des jüngeren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem älteren Patent, wenn die mit dem jüngeren Patent geschützte Erfindung gegenüber der mit dem älteren Patent geschützten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung darstellt. Im Falle der Lizenzeinräumung hat auch der Inhaber des älteren Patentes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz am jüngeren Patent.
(2) Kann ein Pflanzenzüchter ein Sortenschutzrecht nicht erhalten oder verwerten, ohne eine mit besserem Zeitrang patentierte Erfindung (älteres Patent) zu verletzen, hat er Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, soweit die Pflanzensorte einen bedeutenden technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse gegenüber der patentgeschützten Erfindung darstellt und soweit diese Lizenz zur Verwertung der zu schützenden Pflanzensorte erforderlich ist.
(3) Wird dem Inhaber eines Patentes für eine biotechnologische Erfindung eine nicht ausschließliche Lizenz für eine durch ein mit besserem Zeitrang erteiltes Sortenschutzrecht (älteres Sortenschutzrecht) geschützte Pflanzensorte erteilt, weil er die biotechnologische Erfindung nicht verwerten kann, ohne ein älteres Sortenschutzrecht zu verletzen, dann hat der Inhaber des älteren Sortenschutzrechtes Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem jüngeren Patent zur Verwertung der geschützten Erfindung.
(4) Wird eine patentierte Erfindung im Inland nicht in angemessenem Umfang ausgeübt, wobei die Ausübung auch durch Import erfolgen kann, und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an dem Patent, es sei denn, der Patentinhaber weist nach, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang zumutbar ist, als dies geschehen ist.
(5) Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung. Der diesbezügliche Anspruch der Bundesverwaltung ist hingegen an keinen Betrieb gebunden.
§ 37
§ 37
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 38
§ 38 Lizenzübertragung
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Lizenzübertragung
§ 38. Lizenzen gemäß den §§ 35 und 36 Abs. 2 bis 5 sowie am jüngeren Patent gemäß § 36 Abs. 1 können ohne Zustimmung des Patentinhabers unter Lebenden nur gemeinsam mit dem lizenzberechtigten Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs übertragen werden und gehen von Todes wegen nur dann auf die Rechtsnachfolger über, wenn von diesen der lizenzberechtigte Teil des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebs fortgeführt wird. Eine gemäß § 36 Abs. 1 am älteren Patent eingeräumte Lizenz ist nicht übertragbar, es sei denn zusammen mit der Übertragung des jüngeren Patentes.
§ 43
§ 43 Eintragung in das Patentregister
Fassung: 2. August 2017 bis laufend
Eintragung in das Patentregister
§ 43. (1) Das Patentrecht (§ 33), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam.
(2) Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam.
(3) Die Rangordnung der vorgenannten Rechte wird durch die Reihenfolge der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zur Eintragung führt.
(4) Gleichzeitig eingelangte Eingaben genießen die gleiche Rangordnung.
(5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschehen auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.
(6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Übertragung des Patentrechts kann an Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer Vertreter zur Übertragung vorgelegt werden.
(7) Der Antrag auf Eintragung, die Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen.
§ 44
§ 44 Belastungen
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Belastungen
§ 44. Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.
§ 45
§ 45 Streitanmerkungen
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Streitanmerkungen
§ 45. (1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), über einen Einspruch (§ 102), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung).
(2) Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.
§ 46
§ 46 Erlöschen
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
Erlöschen
§ 46. (1) Das Patent erlischt
(2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegenstand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht.
(3) Das Erlöschen wirkt im Fall des Abs. 1 Z 1 mit dem auf die Erreichung der Höchstdauer, im Fall des Abs. 1 Z 2 mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeitsjahres und im Fall des Abs. 1 Z 3 mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag.
§ 47
§ 47 Rücknahme
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Rücknahme
§ 47. (1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.
(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996)
§ 48
§ 48 Nichtigerklärung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Nichtigerklärung
§ 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn
(2) Treffen die Nichtigkeitsgründe nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patentes erklärt.
(3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 auf den Anmeldetag, im Fall des Abs. 1 Z 4 auf den Tag zurück, an dem die Hinterlegungsstelle erstmals festgestellt hat, dass sie nicht in der Lage ist, Proben des biologischen Materials abzugeben. Wenn der Gegenstand des Patentes nach § 3 Abs. 2 nicht patentierbar war, bleiben jedoch von dieser Rückwirkung die vom späteren Anmelder rechtmäßig bestellten und von Dritten redlich erworbenen Lizenzrechte, die seit einem Jahr im Patentregister eingetragen und durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen sind (§ 45), unberührt, dies unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche.
§ 49
§ 49 Aberkennung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Aberkennung
§ 49. (1) Das Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird,
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Z 1 und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt.
(3) Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentinhaber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister.
(4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsansprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(5) Anstelle der Aberkennung kann die Übertragung des Patentes begehrt werden. Besteht der Anspruch auf Übertragung nur hinsichtlich eines Anteils, dann ist das Patent anteilsmäßig zu übertragen. Wird keine Übertragung begehrt und das Patent zur Gänze aberkannt, endet der Patentschutz mit Rechtskraft der die Aberkennung aussprechenden Entscheidung. Wird die Übertragung des Patentes begehrt, kann der Patentinhaber bis zur Rechtskraft der Entscheidung nur mit Zustimmung des Antragstellers auf das Patent verzichten.
(6) Die vom früheren Patentinhaber rechtmäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregister eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung betroffen wurden (§ 45), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber entspringenden Ersatzansprüche, im Fall einer solchen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht.
(7) Der Antrag auf Aberkennung oder Übertragung kann auch schon vor der Erteilung des Patentes hinsichtlich der Patentanmeldung gestellt werden, wobei die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden sind. Über den Antrag ist nach den Verfahrensvorschriften über die Aberkennung eines Patentes zu verhandeln. Wird die Übertragung der Patentanmeldung begehrt, dann ist das Anmeldeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auszusetzen und kann vorher nur mit Zustimmung des Antragstellers fortgesetzt werden.
§ 50
§ 50 Abhängigerklärung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Abhängigerklärung
§ 50. Der Inhaber eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, dass die gewerbliche Verwendung einer patentierten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Über einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den Anfechtungsprozess vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.
§ 51
§ 51 Vergeltungsrecht
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Vergeltungsrecht
§ 51. Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundesbürger keinen oder unvollständigen Schutz gewährt, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein Vergeltungsrecht in Anwendung gebracht werden.
§ 52
§ 52 Fristen
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Fristen
§ 52. (1) Wenn die Dauer einer Frist nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzt ist, so hat sie die Behörde mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 6 dritter Satz).
(2) Die durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzten Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht verlängert werden. Die von der Behörde festgesetzten Fristen können verlängert werden.
§ 53
§ 53
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 54
§ 54
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
§ 55
§ 55
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 56
§ 56
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
§ 57
§ 57 Wirkungskreis des Patentamtes
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN
Wirkungskreis des Patentamtes
§ 57. (1) Für die Erteilung von Patenten, den Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), über das Bestehen des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Lizenzeinräumungen (§ 36), über Feststellungsanträge (§ 163) sowie Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§§ 57a, 57b) und alle Eintragungen in das Patentregister ist das Patentamt zuständig.
(2) Im Interesse der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann vereinbart werden, daß das Patentamt Staaten oder internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die mit Aufgaben auf dem genannten Gebiet befaßt sind, unentgeltlich oder gegen angemessenen Kostenersatz technische oder rechtliche Hilfe leistet. Unentgeltlichkeit darf nur vereinbart werden, wenn die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt, zu Zwecken der Entwicklungshilfe erbracht wird oder bloß geringfügige Kosten verursacht.
§ 57a
§ 57a Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 57a. Das Patentamt hat auf Antrag schriftliche
§ 57b
§ 57b
Fassung: 2. August 2016 bis laufend
§ 58
§ 58 Organisation, Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes
Fassung: 1. Juni 2017 bis laufend
Organisation, Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes
§ 58. (1) Das Patentamt ist eine Bundesbehörde, die als der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgeordnete Dienstbehörde errichtet ist und ihren Sitz in Wien hat. Die Tätigkeiten des Patentamtes haben mit den sich aus seiner öffentlich-rechtlichen Stellung als Bundesbehörde ergebenden Verpflichtungen zur Objektivität und Gleichbehandlung in Einklang zu stehen.
(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt – unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten – die Leitung des Patentamts.
(4) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
§ 60
§ 60 Einrichtungen des Patentamtes
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
§ 61
§ 61
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 62
§ 62 Beschlußfassung in den Abteilungen
Fassung: 2. August 2017 bis laufend
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.
§ 62a
§ 62a
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 63
§ 63
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
§ 64
§ 64
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
§ 65
§ 65
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
§ 66
§ 66
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 67
§ 67 Amtskleid
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Amtskleid
§ 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.
(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.
§ 68
§ 68 Geschäftsgang
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Geschäftsgang
§ 68. Der Geschäftsgang ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Eingaben sind mit dem Tag des Einlangens zu kennzeichnen.
§ 69
§ 69
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 76
§ 76 Ausschließungsgründe
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Ausschließungsgründe
§ 76. (1) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:
(2) Ein Mitglied des Patentamtes, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige an den Präsidenten des Patentamtes zu richten.
(3) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen.
§ 77
§ 77 Parteienvertreter
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Parteienvertreter
§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.
§ 78
§ 78 Verbot der Winkelschreiberei
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Verbot der Winkelschreiberei
§ 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungsschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
(2) Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
(3) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
§ 79
§ 79 Patentblatt
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Patentblatt
§ 79. (1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszugeben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bekanntmachungen sowie die vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft.
(2) Die Einrichtung und die Herausgabe dieses Blattes wird vom Präsidenten im Verordnungsweg geregelt.
§ 80
§ 80 Patentregister, Patentschriften
Fassung: 2. August 2017 bis laufend
Patentregister, Patentschriften
§ 80. (1) Beim Patentamt ist ein Patentregister zu führen. Es hat die Nummer, den Titel, den Anmeldetag und gegebenenfalls die Priorität der erteilten Patente sowie den Namen und den Sitz oder Wohnort der Patentinhaber und ihrer Vertreter zu enthalten. Der Anfang, das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung, die Nennung als Erfinder, die Selbständigerklärung eines Zusatzpatentes und die Übertragung von Patenten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Patenten, Lizenzrechte, das Benützungsrecht des Dienstgebers, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen und Streitanmerkungen sowie Hinweise gemäß § 156 Abs. 2 sind ebenfalls im Register einzutragen.
(2) Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen und Zeichnungen sowie die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt während des aufrechten Patentbestandes aufbewahrt.
(3) Die Einsicht in das Patentregister steht jedermann frei.
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in einer Patentschrift. In der Patentschrift sind die Entgegenhaltungen anzugeben, die das Patentamt für die Beurteilung der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat.
(5) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Patentschriften kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(6) Auf Verlangen erteilt das Patentamt beglaubigte Ausfertigungen über die Registereintragungen.
§ 81
§ 81 Akteneinsicht und Datenschutz
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Akteneinsicht und Datenschutz
§ 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die veröffentlichte Patentanmeldungen und darauf erteilte Patente betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte Patentanmeldungen betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Patentanmeldung berufen hat. Nach der Veröffentlichung einer gesonderten Anmeldung kann jedermann ohne Zustimmung des Anmelders in die Akten der früheren Anmeldung Einsicht nehmen.
(4) In Akten, die Recherchen und Gutachten gemäß § 57a betreffen, ist Dritten nur mit Zustimmung des Antragstellers Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, dem gegenüber sich der Antragsteller auf eine solche Recherche oder ein solches Gutachten berufen hat.
(5) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(6) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welches Aktenzeichen sie trägt, welcher Patentklasse sie angehört, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob ein selbständiges Patent oder ein Zusatzpatent erwirkt werden soll, gegebenenfalls wer als Erfinder genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
(7) Von der Einsichtsnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen. Auf Antrag können bei Vorliegen eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes auch Aktenteile von der Einsicht ausgenommen werden, deren Offenlegung nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist.
(8) Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Patentamts verarbeitet werden, bestehen nicht
§ 81a
§ 81a Proben hinterlegten biologischen Materials
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Proben hinterlegten biologischen Materials
§ 81a. (1) Vor dem Tag der Veröffentlichung der Anmeldung hat jede Person, der das Recht auf Akteneinsicht nach § 81 Abs. 3 zusteht, Anspruch auf eine Probe eines gemäß § 87a Abs. 2 Z 1 hinterlegten biologischen Materials. Vom Tag der Veröffentlichung der Anmeldung an hat diesen Anspruch jede Person, die einen entsprechenden Antrag stellt. Der Zugang wird vorbehaltlich Abs. 2 und 3 durch Herausgabe einer Probe des hinterlegten biologischen Materials an den Antragsteller oder einen unabhängigen Sachverständigen hergestellt.
(2) Die Herausgabe erfolgt nur dann, wenn der Antragsteller sich für die Dauer der Wirkung des Patentes oder bis die Anmeldung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist, verpflichtet,
(3) Bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung der Anmeldung kann der Anmelder beantragen, dass der im Abs. 1 bezeichnete Zugang
(4) Als Sachverständiger im Sinne des Abs. 3 kann benannt werden:
§ 82
§ 82 Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 82. (1) Der Leiter einer Verhandlung, einer Vernehmung, eines Augenscheines oder einer Beweisaufnahme hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.
(5) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
§ 83
§ 83
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 84
§ 84
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 85
§ 85 Zustellung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Zustellung
§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.
§ 86
§ 86
Fassung: 1. März 1983 bis laufend
§ 87
§ 87 A. Erteilung von Patenten
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
Patentanmeldung
§ 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt schriftlich zu erfolgen.
(2) Als Tag der Anmeldung gilt der Tag des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt.
§ 87a
§ 87a Offenbarung
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
Offenbarung
§ 87a. (1) Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß sie ein Fachmann ausführen kann.
(2) Betrifft eine Erfindung biologisches Material, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und in der Anmeldung auch nicht so beschrieben werden kann, dass ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann, oder beinhaltet die Erfindung die Verwendung eines solchen Materials, so gilt die Erfindung nur dann als gemäß Abs. 1 geoffenbart, wenn
(3) Die in Abs. 2 Z 3 genannten Angaben können nachgereicht werden entweder
§ 88
§ 88 Einheitlichkeit
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
Einheitlichkeit
§ 88. Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthalten, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
§ 89
§ 89 Erfordernisse der Anmeldung
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Erfordernisse der Anmeldung
§ 89. (1) Die Anmeldung muß enthalten:
(2) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein.
(3) Hat eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand, muss die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfassen. Beruht die Erfindung auf traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, muss die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen. Die Prüfung der Anmeldungen (§ 99) und die Gültigkeit der Rechte aufgrund der erteilten Patente bleiben hiervon unberührt. Werden in einer Patentanmeldung solche Angaben zum geographischen Herkunftsort, der Quelle der Ressource oder der Quelle des traditionellen Wissens gemacht, teilt das Patentamt nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 101c Abs. 2) diese Patentanmeldung dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit.
§ 89a
§ 89a
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
§ 91
§ 91
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 91a
§ 91a
Fassung: 2. August 2017 bis laufend
§ 92
§ 92
Fassung: 2. August 2017 bis laufend
§ 92a
§ 92a Teilung der Anmeldung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Teilung der Anmeldung
§ 92a. Der Anmelder oder Inhaber eines erteilten Patentes oder der jeweilige Rechtsnachfolger kann während des gesamten Anmeldeverfahrens sowie bis zum Ablauf einer Frist
§ 92b
§ 92b Umwandlung der Anmeldung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Umwandlung der Anmeldung
§ 92b. Der Anmelder kann bis zur Fassung des Erteilungsbeschlusses (§ 101c Abs. 1) oder des Zurückweisungsbeschlusses (§ 100) die Umwandlung der Anmeldung in eine Gebrauchsmusteranmeldung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes beantragen. Dieser Gebrauchsmusteranmeldung kommt als Anmeldetag der Tag zu, an dem die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht worden ist. Die Umwandlung einer Patentanmeldung ist nicht zulässig, wenn es sich um eine gemäß § 21 des Gebrauchsmustergesetzes umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung handelt.
§ 93
§ 93 Priorität
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Priorität
§ 93. (1) Mit dem Tag der ordnungsgemäßen Anmeldung eines Patentes erlangt der Anmelder das Recht der Priorität für seine Erfindung.
(2) Ab diesem Tag hat er gegenüber jeder später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang.
(3) Weist die Anmeldung Mängel auf, so wirkt deren rechtzeitige Behebung (§ 99) auf den Tag der ersten Überreichung zurück, sofern die Behebung der Mängel das Wesen der Erfindung nicht berührt hat.
§ 93a
§ 93a
Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend
§ 93b
§ 93b
Fassung: 1. Februar 1999 bis laufend
§ 94
§ 94
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 95
§ 95
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 99
§ 99 Gesetzmäßigkeitsprüfung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Gesetzmäßigkeitsprüfung
§ 99. (1) Jede Anmeldung ist vom Patentamt durch die Technische Abteilung auf Gesetzmäßigkeit zu prüfen, wobei dabei jedoch eine Prüfung, ob der Anmelder Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, nicht erfolgt. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung ist nicht zu beurteilen.
(2) Entspricht die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen formalen Anforderungen, so ist der Anmelder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
(3) Ergibt die Prüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, dass eine patentierbare Erfindung nicht vorliegt, so ist hievon der Anmelder nach allfälliger Vernehmung durch den Prüfer unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern.
(4) Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung uneinheitlich (§ 88) ist, ist dem Anmelder aufzutragen, die Einheitlichkeit binnen einer bestimmten Frist herzustellen. Auf Antrag des Anmelders ist in diesem Fall mit Beschluss festzustellen, dass die Anmeldung uneinheitlich ist. Wird ein solcher Beschluss rechtskräftig, ist dem Anmelder eine nochmalige Frist zur Herstellung der Einheitlichkeit einzuräumen.
(5) Ist die Anmeldung unzulässig abgeändert worden (§ 91 Abs. 3), so ist der Anmelder zur Ausscheidung der unzulässigen Abänderungen binnen einer bestimmten Frist aufzufordern. Für den auszuscheidenden Teil kann während des im § 92a genannten Zeitraumes eine gesonderte Anmeldung eingereicht werden, der als Anmeldetag der Tag zukommt, an dem die Abänderungen dem Patentamt im Verfahren über die ursprüngliche Anmeldung bekanntgegeben worden sind.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 vorgesehenen Fristen können auf Antrag verlängert werden. Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien über Grundsätze der Prüfung sowie über das dabei von der Technischen Abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Prüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen durch die Technische Abteilung Bedacht zu nehmen.
§ 100
§ 100 Zurückweisung der Anmeldung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Zurückweisung der Anmeldung
§ 100. (1) Ergibt die Prüfung gemäß § 99 die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.
(2) Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß § 99 eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.
§ 101
§ 101 Veröffentlichung der Anmeldung
Fassung: 2. August 2017 bis laufend
Veröffentlichung der Anmeldung
§ 101. (1) Die Anmeldung ist vorbehaltlich § 101a unverzüglich nach Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag zu veröffentlichen. Sie kann jedoch auf Antrag des Anmelders vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht werden.
(2) Die Veröffentlichung der Anmeldung hat die Beschreibung, die Patentansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung jeweils in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie als Anlage einen Recherchenbericht, wenn dieser vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung vorliegt, zu enthalten. In dem Recherchenbericht sind die vom Patentamt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes ermittelten Schriftstücke zu nennen, die zur Beurteilung der Patentierbarkeit in Betracht gezogen werden können. Dem Recherchenbericht sind die Patentansprüche in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung zugrundezulegen, wobei § 22a Abs. 1 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden ist. Ist der Recherchenbericht nicht mit der Anmeldung veröffentlicht worden, so ist er gesondert zu veröffentlichen, sofern die Anmeldung nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für diese gesonderte Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist.
(3) Sind vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung die Patentansprüche geändert worden, sind auch die zuletzt eingereichten Patentansprüche in die Veröffentlichung aufzunehmen.
(4) Im Patentblatt ist auf die Veröffentlichung der Anmeldung unter Angabe von Namen und Sitz oder Wohnort des Anmelders, einer kurzen sachgemäßen Bezeichnung des Gegenstandes der Erfindung (Titel) und des Tages der Anmeldung hinzuweisen (Bekanntmachung der Anmeldung).
(5) Die Anmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (Abs. 4) an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. § 154 ist mit der Maßgabe, dass dieser Anspruch nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Erteilung (§ 101c Abs. 2) verjährt, sinngemäß anzuwenden.
§ 101a
§ 101a
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 101b
§ 101b Einwendungen Dritter
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Einwendungen Dritter
§ 101b. (1) Nach der Veröffentlichung der Anmeldung kann jeder Dritte Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung erheben. Die Einwendungen sind zu begründen. Der Dritte hat im Verfahren vor dem Patentamt keine Parteistellung und keinen Anspruch auf Kostenersatz.
(2) Die Einwendungen werden dem Anmelder mitgeteilt, der dazu Stellung nehmen kann.
§ 101c
§ 101c Erteilung des Patentes
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Erteilung des Patentes
§ 101c. (1) Bestehen gegen die Erteilung keine Bedenken und wurde die Veröffentlichungsgebühr für die Patentschrift gezahlt, so hat die Technische Abteilung die Erteilung des Patentes zu beschließen.
(2) Die Erteilung des Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Gleichzeitig ist die Patentschrift zu veröffentlichen (§ 80 Abs. 4), das Patent in das Patentregister einzutragen und die Patenturkunde für den Patentinhaber auszufertigen. Mit der Bekanntmachung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein.
§ 101d
§ 101d Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Bekanntmachung der Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung
§ 101d. (1) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung zurückgezogen oder wird die Patentanmeldung zurückgewiesen, so ist dies ebenfalls im Patentblatt bekanntzumachen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Zurückziehung oder der Zurückweisung der Anmeldung gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 5) als nicht eingetreten.
§ 102
§ 102 Einspruch
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Einspruch
§ 102. (1) Innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
(2) Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen, doch entfällt die Einbringung einer zweiten Ausfertigung, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
(3) Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Patentinhaber zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer zweimonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
§ 103
§ 103 Einspruchsverfahren
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Einspruchsverfahren
§ 103. (1) Sobald die Äußerung erstattet oder die Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist, trifft der mit der Angelegenheit betraute Referent wegen des etwa notwendigen weiteren Schriftenwechsels, wegen Vernehmung der Beteiligten, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel, Aufnahme von Beweisen sowie überhaupt zum Zweck der möglichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sachverhaltes die entsprechenden Verfügungen.
(2) Der Vorsitzende kann, wenn er dies im einzelnen Fall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Verhandlung ist öffentlich. § 119 Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird.
(4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.
§ 104
§ 104 Beweiswürdigung und Beschluß
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Beweiswürdigung und Beschluß
§ 104. (1) Die Technische Abteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials Beschluss zu fassen.
(2) Beratung und Abstimmung der Technischen Abteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. § 117 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefassten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluss erhoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen.
(4) Das Patent ist zu widerrufen, wenn der Einspruch Erfolg hat. Hat der Einspruch teilweisen Erfolg, ist nur der entsprechende Teil des Patentes zu widerrufen. In allen anderen Fällen ist der Einspruch abzuweisen.
§ 105
§ 105 Kosten
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Kosten
§ 105. Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen.
§ 107
§ 107 Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch
§ 107. Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent nur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.
§ 108
§ 108 Wirkungen des Widerrufs
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Wirkungen des Widerrufs
§ 108. Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
§ 111a
§ 111a B. Recherchen und Gutachten
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
B. Recherchen und Gutachten
Erfordernisse und Behandlung der Anträge
§ 111a. (1) Ein Antrag auf Recherchen gemäß § 57a Z 1 darf nur ein einziges konkretes technisches Problem zum Gegenstand haben. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass die Recherche auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine gedrängte Zusammenfassung des konkreten technischen Problems und Zeichnungen anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 sind die Beschreibung der Erfindung, Ansprüche und erforderlichenfalls Zeichnungen anzuschließen. § 91 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Dem Gutachten ist der Stand der Technik zugrunde zu legen, der dem Patentamt am Tag des Einlangens des Antrages bekannt ist. Der Antragsteller ist berechtigt, einen ihm bekannten Stand der Technik zu nennen. Im Antrag kann auch begehrt werden, dass das Gutachten auf einen nicht länger als ein Jahr vor dem Einlangen des Antrages liegenden Tag abgestellt wird.
(3) Die Anträge auf Recherchen oder auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a samt Beilagen (Abs. 1 und 2) sind schriftlich einzubringen. Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein, doch ist das Patentamt berechtigt, eine deutsche Übersetzung zu verlangen.
(4) Zur Erledigung der Anträge ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (§ 61) berufen. Sofern dies der Antragsteller ausdrücklich beantragt, hat die Recherche oder das Gutachten in englischer Sprache zu ergehen.
(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.
§ 112
§ 112 C. Anfechtung von Patenten
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
C. Anfechtung von Patenten
Antragstellung
§ 112. (1) Die Einleitung des Verfahrens wegen Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung von Patenten erfolgt nur auf Antrag. Das Patentamt ist jedoch berechtigt, das über einen Rücknahme- oder Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des Antrages von Amts wegen fortzusetzen.
(2) Der Antragsteller, der seinen Wohnsitz nicht in einem Staat hat, in dem die Entscheidung, die dem Antragsteller den Kostenersatz aufträgt, vollstreckt würde, hat dem Antragsgegner auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu leisten. Dieses Begehren muss bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt werden.
(3) Die Höhe der Sicherstellung wird vom Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die Leistung der Sicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie zu leisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
§ 113
§ 113 Sofortige Zurückweisung
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Sofortige Zurückweisung
§ 113. (1) Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33)
§ 114
§ 114 Form und Inhalt des Antrages
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Form und Inhalt des Antrages
§ 114. (1) Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
(2) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
(3) Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.
(4) Die Einbringung einer zweiten oder weiteren Ausfertigung gemäß Abs. 2 oder 3 entfällt, sofern der Antrag samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
§ 114a
§ 114a Nebenintervention
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Nebenintervention
§ 114a. (1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).
(2) Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 ZPO sinngemäß.
§ 115
§ 115 Verfahren über Anfechtungsanträge
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 115. (1) Der Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. Die Einbringung der zweiten Ausfertigung entfällt, sofern die Gegenschrift samt Beilagen ordnungsgemäß elektronisch eingereicht wird.
(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gleichermaßen.
(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.
§ 115a
§ 115a Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
§ 115a. Ein anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines Patentes ist von Amts wegen zu unterbrechen, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen, wenn das Patent nicht widerrufen wurde. Wurde das Patent widerrufen, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.
§ 116
§ 116 Vorverfahren
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Vorverfahren
§ 116. (1) Nach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren (Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durchzuführen. Die Referenten haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende.
(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff für die mündliche Verhandlung so weit vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere ist, sofern sich dies nicht aus den Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen, welche tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten werden.
(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen, wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitraubende Untersuchungen durch Sachverständige zu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn die sofortige Aufnahme der Beweise zur Beweissicherung notwendig ist.
(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.
(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.
(6) Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren alle in den §§ 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung angeführten Befugnisse und Obliegenheiten eines Vorsitzenden.
(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu bezeichnender Sachverhalte anordnen.
(8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung des Sachverhaltes sowie aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige Referent hat über die rechtlichen Fragen und der fachtechnische Referent über die fachtechnischen Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann einem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Referates auftragen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
§ 117
§ 117 Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
§ 117. Erlischt das Patent während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist das Verfahren mit Beschluß einzustellen, sofern der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung beharrt. In den Fällen des § 46 Abs. 1 Z. 2 und 3 hat grundsätzlich der Antragsteller Anspruch auf Kostenersatz, der Antragsgegner hingegen nur dann, wenn er durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. Im Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.
§ 118
§ 118 Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
§ 118. (1) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
§ 119
§ 119 Verhandlung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Verhandlung
§ 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
§ 120
§ 120 Beweis und Beweisaufnahme
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Beweis und Beweisaufnahme
§ 120. (1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestimmungen getroffen werden, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen.
(2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich.
(3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vorverfahren als auch für die Verhandlung.
(4) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist anzuwenden.
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozessordnung zu verhängenden Ordnungs- und Mutwillensstrafen dürfen 726 Euro nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom rechtskundigen Referenten (§ 116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung.
§ 121
§ 121 Beratung und Abstimmung
Fassung: 1. August 1984 bis laufend
Beratung und Abstimmung
§ 121. Beratung und Abstimmung der Nichtigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Einstellungen können schriftlich im Umlaufweg beschlossen werden, sofern nicht ein Mitglied widerspricht.
§ 122
§ 122 Prozeßkosten
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Prozeßkosten
§ 122. (1) Über den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten ist, vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 117, in sinngemäßer Anwendung der §§ 40 bis 55 ZPO zu entscheiden.
(2) Wer einen Antrag zurücknimmt, hat dem Antragsgegner die Kosten zu ersetzen.
§ 123
§ 123 Inhalt der Entscheidung
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Inhalt der Entscheidung
§ 123. Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9)
§ 124
§ 124 Verkündung der Entscheidung
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Verkündung der Entscheidung
§ 124. (1) Die Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu geschehen.
(2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entscheidungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen.
§ 125
§ 125 Protokollführung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Protokollführung
§ 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(2) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
§ 126
§ 126 Rechtshilfe
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Rechtshilfe
§ 126. Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten.
§ 127
§ 127 Wiederaufnahme des Verfahrens
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 127. (1) Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,
(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.
(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).
(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.
(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.
§ 128
§ 128
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 128a
§ 128a Weiterbehandlung der Anmeldung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Weiterbehandlung der Anmeldung
§ 128a. Ist nach Versäumung einer vom Patentamt eingeräumten Frist die Anmeldung zurückgewiesen worden, so kann der Anmelder oder dessen Rechtsnachfolger die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses beim Patentamt einzureichen. Die versäumte Handlung ist innerhalb dieser Frist nachzuholen. Dem Antrag ist nur dann stattzugeben, wenn die Weiterbehandlungsgebühr gezahlt wird. Mit der Stattgebung des Weiterbehandlungsantrages tritt der Zurückweisungsbeschluss außer Kraft.
§ 129
§ 129 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 129. (1) Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vorschrift einen kraft dieser Vorschrift ohne weiteres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Versäumung, die auf einem minderen Grade des Versehens beruht, hindert die Wiedereinsetzung nicht.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).
(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung gemäß § 131 geltenden Fristen, spätestens am Tag vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Erteilungsbeschluss (§ 101c Abs. 1) oder Zurückweisungsbeschluss (§ 100) außer Kraft.
§ 130
§ 130
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 131
§ 131
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 133
§ 133
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 134
§ 134
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 135
§ 135
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 136
§ 136
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
§ 137
§ 137 Vollstreckung
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Vollstreckung
§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.
§ 138
§ 138 A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN
A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes
Rekurs
§ 138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 139
§ 139 Verfahren
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Verfahren
§ 139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:
§ 140
§ 140 Revisionsrekurs
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Revisionsrekurs
§ 140. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.
(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
§ 141
§ 141 B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
Berufung
§ 141. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.
(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:
§ 142
§ 142 Rekurs
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Rekurs
§ 142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.
(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
§ 143
§ 143 Revision und Revisionsrekurs
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Revision und Revisionsrekurs
§ 143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:
(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.
§ 144
§ 144 C. Gemeinsame Bestimmungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
C. Gemeinsame Bestimmungen
Verfahrenshilfe
§ 144. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.
§ 145
§ 145 Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht
§ 145. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.
(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.
(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.
(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.
§ 146
§ 146 Zusammensetzung der Senate
Fassung: 1. Mai 2022 bis laufend
Zusammensetzung der Senate
§ 146. (1) § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachkundige Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.
(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 sind Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.
§ 147
§ 147 Unterlassungsanspruch
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Unterlassungsanspruch
§ 147. Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.
§ 148
§ 148 Beseitigungsanspruch
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Beseitigungsanspruch
§ 148. (1) Der Patentverletzer ist zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes verpflichtet.
(2) Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die patentverletzenden Gegenstände (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung patentverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird.
(3) Enthalten die im Abs. 2 bezeichneten Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel Teile, deren unveränderter Bestand und deren Benutzung durch den Beklagten das Ausschließungsrecht des Klägers nicht verletzen, so hat das Gericht diese Teile in dem die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung aussprechenden Urteil zu bezeichnen. Bei der Vollstreckung sind diese Teile, soweit es möglich ist, von der Vernichtung oder Unbrauchbarmachung auszunehmen, wenn der Verpflichtete die damit verbundenen Kosten im Voraus zahlt.
(4) Zeigt sich im Exekutionsverfahren, dass die Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln größere Kosten als ihre Vernichtung erfordern würde, und werden diese vom Verpflichteten nicht im voraus gezahlt, so hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme der Parteien die Vernichtung dieser Eingriffsmittel anzuordnen.
(5) Kann der gesetzwidrige Zustand auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete, mit keiner oder mit einer geringeren Wertvernichtung verbundene Art, beseitigt werden, so kann der Verletzte nur Maßnahmen dieser Art begehren.
(6) Statt der Vernichtung der Eingriffsgegenstände oder der Unbrauchbarmachung von Eingriffsmitteln kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel von ihrem Eigentümer gegen eine angemessene, die Herstellungskosten nicht übersteigende Entschädigung überlassen werden.
(7) Der Exekution auf Beseitigung ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger zur Bezeichnung der der Exekution zu unterziehenden Gegenstände beizuziehen.
§ 149
§ 149 Urteilsveröffentlichung
Fassung: 1. August 1984 bis laufend
Urteilsveröffentlichung
§ 149. (1) Wird auf Unterlassung oder Beseitigung geklagt, so hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil in einer nach § 409 Abs. 2 ZPO zu bestimmenden Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Umfang und Art der Veröffentlichung sind im Urteil zu bestimmen.
(2) Die Veröffentlichung umfaßt den Urteilsspruch. Auf Antrag der obsiegenden Partei kann jedoch das Gericht einen vom Urteilsspruch nach Umfang oder Wortlaut abweichenden oder ihn ergänzenden Inhalt der Veröffentlichung bestimmen. Dieser Antrag ist spätestens vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu stellen. Ist der Antrag erst nach Schluß der mündlichen Streitverhandlung gestellt worden, so hat hierüber das Gericht erster Instanz nach Rechtskraft des Urteils mit Beschluß zu entscheiden.
(3) Das Prozeßgericht erster Instanz hat auf Antrag der obsiegenden Partei mit Beschluß die Kosten der Urteilsveröffentlichung festzusetzen und deren Ersatz dem Gegner aufzutragen.
§ 150
§ 150 Ansprüche in Geld
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Ansprüche in Geld
§ 150. (1) Der durch unbefugte Verwendung eines Patentes Verletzte hat gegen den Verletzer Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.
(2) Bei schuldhafter Patentverletzung kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgeltes (Abs. 1)
(3) Unabhängig vom Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach Abs. 1 gebührenden Entgelts begehren, sofern die Patentverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
(4) Der Verletzte hat auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile, die er durch die schuldhafte Patentverletzung erlitten hat, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.
§ 151
§ 151 Rechnungslegung
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Rechnungslegung
§ 151. Der Verletzer ist dem Verletzten zur Rechnungslegung und dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Wenn sich dabei ein höherer Betrag als aus der Rechnungslegung ergibt, sind die Kosten der Prüfung vom Verletzer zu tragen.
§ 151a
§ 151a Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
Fassung: 24. Juni 2006 bis laufend
Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
§ 151a. (1) Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
(2) Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Abs. 1 umfasst, soweit angebracht,
§ 151b
§ 151b Einstweilige Verfügungen
Fassung: 24. Juni 2006 bis laufend
Einstweilige Verfügungen
§ 151b. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
(2) Zur Sicherung von Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser Forderungen gefährdet ist.
(3) Zur Sicherung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4) Einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstünde oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.
§ 152
§ 152 Unternehmerhaftung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Unternehmerhaftung
§ 152. (1) Der Inhaber eines Unternehmens kann auf Unterlassung (§ 147) geklagt werden, wenn eine Patentverletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht. Er ist zur Beseitigung (§ 148) verpflichtet, wenn er Eigentümer der Eingriffsgegenstände oder Eingriffsmittel ist.
(2) Wird die einen Anspruch auf angemessenes Entgelt begründende Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes (§ 150 Abs. 1), zur Rechnungslegung (§ 151) und zur Auskunft (§ 151a) nur den Inhaber des Unternehmens, es sei denn, dass dieser von der Patentverletzung weder wusste noch daraus einen Vorteil erlangt hat.
(3) Wird eine Patentverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so haftet, unbeschadet der Haftung dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens nach § 150 Abs. 2 bis 4, wenn ihm die Patentverletzung bekannt war oder bekannt sein musste.
§ 153
§ 153 Haftung mehrerer Verpflichteter
Fassung: 1. August 1984 bis laufend
Haftung mehrerer Verpflichteter
§ 153. Soweit derselbe Anspruch in Geld (§ 150) gegen mehrere Personen besteht, haften sie zur ungeteilten Hand.
§ 154
§ 154 Verjährung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 155
§ 155 Verfahrenspatente
Fassung: 1. Januar 1996 bis laufend
Verfahrenspatente
§ 155. Bei einem Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfahren hergestellt.
§ 156
§ 156 Vorfragen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Vorfragen
§ 156. (1) Die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes, auf das die Verletzungsklage gestützt wird, kann vorbehaltlich des Abs. 3 vom Gericht als Vorfrage selbständig beurteilt werden.
(2) Das Gericht erster Instanz hat dem Patentamt von jedem Urteil, in dem die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes beurteilt worden ist, eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung zum Anschluß an die Erteilungsakten zu übermitteln. Auf ein solches Urteil ist im Patentregister hinzuweisen.
(3) Hängt ein Urteil davon ab, ob das Patent nichtig (§ 48) ist, so hat das Gericht diese Frage vorerst selbständig zu prüfen. Das Patentamt erstellt auf Ersuchen des Gerichts ein schriftliches Gutachten, ob aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücke die Nichtigerklärung des Patentes wahrscheinlich ist. Hält das Gericht die Nichtigkeit des Patentes aufgrund des Beweisverfahrens für wahrscheinlich, so hat es das Verfahren zu unterbrechen. Wenn der Beklagte nicht binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen. In diesem Fall hat das Gericht ohne Rücksicht auf den Einwand der Nichtigkeit zu entscheiden. Eine hierüber vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergehende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist jedoch zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß Abs. 3 unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, dass er einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, dass er gegen das Patent einen Einspruch erhoben hat.
(5) Ist das Gerichtsverfahren wegen eines beim Patentamt anhängigen Verfahrens unterbrochen worden, so hat das Gericht nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vorfrage das Verfahren auf Antrag einer Partei fortzusetzen und ihm die Vorfragenentscheidung zugrunde zu legen.
(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.
§ 157
§ 157 Behandlung präjudizieller Verfahren
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Behandlung präjudizieller Verfahren
§ 157. (1) Wird in einem Nichtigerklärungsverfahren ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, so gelten für das Verfahren ab der Vorlage folgende Besonderheiten:
(2) Wird in einem Verfahren über einen Einspruch ein Unterbrechungsbeschluss (§ 156) vorgelegt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 158
§ 158 Einstweiliger Schutz
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Einstweiliger Schutz
§ 158. Wird vor der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes (§ 101c Abs. 2) ein Anspruch gemäß § 101 Abs. 5 gerichtlich geltend gemacht und hängt das Urteil davon ab, ob dieser Anspruch zu Recht besteht, kann das Gericht das Verfahren bis zur Bekanntmachung der Erteilung unterbrechen. Das unterbrochene Verfahren ist nach der Bekanntmachung der Erteilung auf Antrag oder von Amts wegen fortzusetzen.
§ 159
§ 159 Strafbare Patentverletzung
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Strafbare Patentverletzung
§ 159. (1) Wer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.
(3) Ist der Inhaber des Unternehmens nach Abs. 2 eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Abs. 2 auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
(4) Abs. 1 ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
(5) Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.
§ 160
§ 160 Privatrechtliche Ansprüche
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Privatrechtliche Ansprüche
§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
§ 161
§ 161 Besonderheiten der Strafverfolgung
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Besonderheiten der Strafverfolgung
§ 161. Für das Strafverfahren gelten § 119 Abs. 2 und die §§ 148, 149 und 157 sinngemäß. Ebenso ist § 156 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Lauf der Monatsfrist des § 156 Abs. 3 mit der Zustellung einer Aufforderung des Strafgerichtes an den Beschuldigten beginnt, zu bescheinigen, dass er beim Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, dass ein Nichtigerklärungsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist, dass er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen oder einen Einspruch eingelegt hat. Bringt der Beschuldigte den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch nicht rechtzeitig ein, so hat das Gericht, wenn es die Nichtigkeit des Patentes für wahrscheinlich hält, den Nichtigkeitsantrag oder den Einspruch von Amts wegen zu stellen. Parteien in diesem Verfahren sind das antragstellende Gericht, der Privatankläger und der Beschuldigte. Die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten sind Kosten des Strafverfahrens.
§ 162
§ 162 Zuständigkeit
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Zuständigkeit
§ 162. (1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Bundesgesetz steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.
§ 163
§ 163 Feststellungsanträge
Fassung: 1. August 1984 bis laufend
Feststellungsanträge
§ 163. (1) Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Patentes oder den ausschließlichen Lizenznehmer beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Patent fällt.
(2) Der Inhaber eines Patentes oder der ausschließliche Lizenznehmer kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Patent fällt.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß bei Gericht zwischen denselben Parteien eine vor Überreichung des Feststellungsantrages eingebrachte Verletzungsklage, die denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, anhängig ist.
(4) Der Feststellungsantrag kann sich nur auf ein Patent samt dessen Zusatzpatenten beziehen. Dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.
(5) Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Patentes, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt der Erteilungsakten und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
(6) Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
(7) Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen des Anfechtungsverfahrens.
§ 165
§ 165 Auskunftspflicht über Patentschutz
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Auskunftspflicht über Patentschutz
§ 165. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)
§ 166
§ 166
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
VI. BIOPATENT MONITORING KOMITEE
§ 166. (1) Das Biopatent Monitoring Komitee beobachtet und bewertet die Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen, ABl. Nr. L 213 vom 30. Juli 1998, S.13, in österreichisches Recht im Hinblick auf relevante mit Schutzwirkung für die Republik Österreich erteilte nationale Patente und Gebrauchsmuster.
(2) Dem Biopatent Monitoring Komitee kommen insbesondere die sich aus der Entschließung des Nationalrats vom 16. April 1998, 107/E (XX. GP), ergebenden Aufgaben zu:
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in Abständen von drei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über die Beobachtungen und Bewertungen des Biopatent Monitoring Komitees zu übermitteln. Der erste Bericht ist spätestens am 30. Juni 2012 zu übermitteln.
§ 167
§ 167
Fassung: 17. Dezember 2009 bis laufend
§ 173
§ 173 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Übergangsbestimmungen
§ 173. (1) Für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist bei der Beurteilung der Patentierbarkeit § 2 Z 2, bei der Beurteilung der Neuheit § 3, als Nichtigerklärungsgrund § 48 Abs. 1 Z 2 sowie als Einspruchsgrund § 102 Abs. 2 Z 2 jeweils in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 634/1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor dem 1. Dezember 1984 eingereichten Patentanmeldungen beruhen, ist Artikel VI der Patentrechts-Novelle 1984, BGBl. Nr. 234/1984, weiter anzuwenden, wobei jedoch die Dauer dieser Patente mindestens 20 Jahre ab dem Anmeldetag beträgt. Auf Rechte, die vor dem 1. Jänner 1996 von der Heeres- oder Monopolverwaltung auf Grund der §§ 24 und 25 in Anspruch genommen wurden, sind die §§ 24, 25 und 173 Z 3 in der vor dem 1. Jänner 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Vorbehaltlich Abs. 1 ist für Patente und Patentanmeldungen, deren Anmeldetag vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 81/2007 liegt, § 3 Abs. 2 Z 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 3 Abs. 3 zweiter Satz ist auf alle bei In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 anhängigen Patentanmeldungen anzuwenden, soweit eine Entscheidung über die Erteilung des Patentes noch nicht ergangen ist.
§ 174
§ 174
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 175
§ 175
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 176
§ 176
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 176a
§ 176a
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
§ 176b
§ 176b
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 176c
§ 176c
Fassung: 2. August 2016 bis laufend
§ 176d
§ 176d
Fassung: 20. Mai 2023 bis laufend
§ 177
§ 177 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Schlussbestimmungen
§ 177. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 178
§ 178
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
§ 179
§ 179
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
§ 180
§ 180
Fassung: 24. Dezember 2005 bis laufend
§ 180a
§ 180a
Fassung: 17. Dezember 2009 bis laufend
§ 180b
§ 180b
Fassung: 31. Dezember 2023 bis laufend
§ 180c
§ 180c
Fassung: 2. August 2016 bis laufend
§ 181
§ 181
Fassung: 31. Dezember 2004 bis laufend
§ 181a
§ 181a
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
§ 182
§ 182
Fassung: 10. Juni 2005 bis laufend
§ 183
§ 183
Fassung: 24. Juni 2006 bis laufend
Art. 2
Art. 2 Artikel II
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 349/1977, zu § 163 BGBl. Nr. 259/1970)
Für gerichtliche Verfahren gemäß § 228 ZPO, die auf eine Feststellung im Sinne des § 163 dieses Bundesgesetzes gerichtet sind und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt § 163 dieses Bundesgesetzes nicht.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. Januar 1982 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 526/1981, zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1 und 5 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. April 1984 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 126/1984, zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1 und 5 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. August 1984 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu BGBl. Nr. 259/1970)
Werden zum Zweck der Erstellung von Registern, die vom Patentamt auf Grund gesetzlicher Vorschriften geführt werden, oder zur Erfüllung einer jedermann gegenüber bestehenden Auskunftspflicht des Patentamtes Daten automationsunterstützt verarbeitet, so gelten für deren Ermittlung, Verarbeitung, Übermittlung, Richtigstellung und Löschung die §§ 11 und 12 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung nicht.
Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 653/1987, zu § 166 Abs. 1, 3 und 4, § 167, § 168 Abs. 1 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.
(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. August 1977 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 349/1977, zu §§ 166 Abs. 1, 3 und 4, §§ 167, 168 Abs. 1, 2 und 4, § 171 Abs. 1 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Die Gebührenbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für alle Zahlungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden oder für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind auch nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.
Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu § 2 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.
Art. 5
Art. 5 Artikel V
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
Artikel V
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu §§ 1-3, 96-98 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Patente, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) erteilt worden sind, sind auf Antrag nichtig zu erklären, wenn sich ergibt, daß ihr Gegenstand nach den §§ 1 bis 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, nicht patentfähig war oder die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommene Prioritätsrechte im Sinne der §§ 96 bis 98 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Patentgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 349, gelten weiter.
Art. 6
Art. 6 Artikel VI
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu §§ 28, 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 110 Abs. 2 BGBl. Nr. 259/1970)
Für die Dauer und das Erlöschen von Patenten, die auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) eingereichten Patentanmeldungen beruhen, sind § 28, § 46 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 110 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, weiterhin maßgebend.
Art. 79
Art. 79 Artikel 79
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu § 76, BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.