Bundesgesetze

Patentgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Patentgesetz 1970.

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1988RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002181 · BGBl. Nr. 259/1970 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

Art. 3

Art. 3 Artikel III

Fassung: 1. Januar 1988 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 3 Patentgesetz 1970?

  • KernaussageArt. 3 Patentgesetz 1970 behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 653/1987, zu § 166 Abs. 1, 3 und 4, § 167, §...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 653/1987, zu § 166 Abs. 1, 3 und 4, § 167, § 168 Abs. 1 BGBl. Nr. 259/1970)

(1) Die in diesem Bundesgesetz über das Ausmaß der Gebühren getroffenen Bestimmungen finden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes überreicht werden.

(2) Die erste Jahresgebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente sind in der Höhe zu entrichten, die in den jeweiligen Beschlüssen gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 angegeben ist.

(3) Gestundete Gebühren sind in dem zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung gestandenen Ausmaß zu entrichten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 3 Artikel III
Nächster ParagraphArt. 4 Artikel IV

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?

Art. 3 Patentgesetz 1970 behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1988 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. November 2016
Fassung seit
1. Januar 1988
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:42
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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