Bundesgesetze

Patentgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Patentgesetz 1970.

BundesgesetzFassung seit 19. August 1970RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002181 · BGBl. Nr. 259/1970 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 165

§ 165 Auskunftspflicht über Patentschutz

Fassung: 19. August 1970 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 165 Patentgesetz 1970?

  • Kernaussage§ 165 Patentgesetz 1970 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Auskunftspflicht über Patentschutz

§ 165. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelV. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 163 Feststellungsanträge
Nächster Paragraph§ 166

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 165 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?

§ 165 Patentgesetz 1970 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 1970 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Juni 2024
Fassung seit
19. August 1970
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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