Bundesgesetze

Patentgesetz 1970

Aktuelle RIS-Fassung von Patentgesetz 1970.

BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2014RIS-Stand 3. Januar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10002181 · BGBl. Nr. 259/1970 · 26/03 Patentrecht · Original im RIS öffnen

§ 127

§ 127 Wiederaufnahme des Verfahrens

Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 127 Patentgesetz 1970?

  • Kernaussage§ 127 Patentgesetz 1970 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 127. (1) Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,

(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.

(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).

(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.

(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIII. VERFAHREN
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 127 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?

§ 127 Patentgesetz 1970 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Juni 2023
Fassung seit
1. Januar 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 14:42
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
  • BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
  • BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
  • BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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