Art. 4
Art. 4 Artikel IV
Fassung: 1. Dezember 1984 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Patentgesetz 1970?
- KernaussageArt. 4 Patentgesetz 1970 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu § 2 BGBl. Nr. 259/1970)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. Nr. 234/1984, zu § 2 BGBl. Nr. 259/1970)
(1) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, wirksam ist, werden Patente für Erfindungen von chemischen Erzeugnissen als solchen, von Nahrungsmitteln als solchen für Menschen oder von Arzneimitteln als solchen nicht erteilt, es sei denn, die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.
(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Art. VII Abs. 1) sind entgegen Abs. 1 erteilte Patente auf Antrag nichtig zu erklären.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?
Art. 4 Patentgesetz 1970 behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1984 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. November 2016
- Fassung seit
- 1. Dezember 1984
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:42
- 1. August 1977 bis laufendRIS-Fassung öffnen
Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 4 neu erkannte Textstelle(n), 3 weggefallene Textstelle(n).
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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Verweise
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