§ 118
§ 118 Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
Fassung: 19. August 1970 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 118 Patentgesetz 1970?
- Kernaussage§ 118 Patentgesetz 1970 behandelt "Ausschreibung der mündlichen Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
§ 118. (1) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 Patentgesetz 1970 in einfachen Worten?
§ 118 Patentgesetz 1970 behandelt "Ausschreibung der mündlichen Verhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. August 1970 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Juni 2024
- Fassung seit
- 19. August 1970
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 14:42
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 186/2023 (NR: GP XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)
- BGBl. I Nr. 51/2023 (NR: GP XXVII RV 1955 AB 1999 S. 209. BR: AB 11228 S. 953.)
- BGBl. I Nr. 61/2022 (NR: GP XXVII RV 1291 AB 1400 S. 147. BR: AB 10924 S. 939.)
- BGBl. I Nr. 37/2018 (NR: GP XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)
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