§ 8
§ 8 Paßausstellung für Minderjährige
Fassung: 15. Juni 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 8 Passgesetz 1992 behandelt "Paßausstellung für Minderjährige" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür alle Verfahrenshandlungen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Paßausstellung für Minderjährige
§ 8. (1) Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
(2) Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.
(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
(5) Für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres sind Reisepässe ohne Papillarlinienabdrücke auszustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 8 Passgesetz 1992 behandelt "Paßausstellung für Minderjährige" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 8 Passgesetz 1992 relevant?
Für alle Verfahrenshandlungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2009 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2022
- Fassung seit
- 15. Juni 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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