§ 16
§ 16 Behörden
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 16 Passgesetz 1992 behandelt "Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Behörden
§ 16. (1) Amtshandlungen obliegen im Zusammenhang mit
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Beantragt eine Person eine passbehördliche Amtshandlung bei einer sachlich zuständigen Inlandsbehörde, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt dieser die Amtshandlung.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) kann mit Zustimmung einer Gemeinde ihres Sprengels – ausgenommen der Gemeinde des Sitzes der Behörde – durch Verordnung bestimmen, dass Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister eingebracht werden können. Die Verordnung ist durch Anschlag am Gemeindeamt bekannt zu machen. Besteht eine solche Ermächtigung, dann können derartige Anträge beim Bürgermeister der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Der Bürgermeister hat den Antrag sowie Papillarlinienabdrücke an die Behörde zu übermitteln. Er ist in solchen Fällen darüber hinaus dazu ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen, Papillarlinienabdrücke abzunehmen, bisher im Besitz des Passwerbers befindliche Reisepässe gegebenenfalls zu entwerten sowie die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen. In der Verordnung kann der Bürgermeister zudem ermächtigt werden, die Übereinstimmung des Antrages mit vorgelegten Urkunden zu bestätigen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 kann der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten bestimmte Vertretungsbehörden zur Vornahme antragsbedürftiger passbehördlicher Amtshandlungen ermächtigen, wenn dies im Interesse der besseren Erreichbarkeit oder in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen geboten ist.
(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat als Auftragsverarbeiterin bei der Führung von Datenverarbeitungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 16 Passgesetz 1992 behandelt "Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
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- Zuletzt geändert am
- 20. September 2022
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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