Bundesgesetze

Passgesetz 1992

Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992)

BundesgesetzFassung seit 16. Juni 2006RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005798 · BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Passgesetz 1992?

  • Kernaussage§ 7 Passgesetz 1992 behandelt "Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen

§ 7. Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepaß für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?

§ 7 Passgesetz 1992 behandelt "Paßausstellung auf Antrag oder von Amts wegen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 7 Passgesetz 1992 relevant?

Für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juni 2006 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2012
Fassung seit
16. Juni 2006
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

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