§ 19
§ 19 Personalausweise
Fassung: 2. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 19 Passgesetz 1992 behandelt "Personalausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personalausweise
§ 19. (1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.
(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personal ausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 123/2021)
(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.
(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer auch den Vertretungsbehörden.
(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2009)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 19 Passgesetz 1992 behandelt "Personalausweise" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. September 2022
- Fassung seit
- 2. August 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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