§ 21
§ 21 Übernahmserklärungen
Fassung: 1. Januar 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 21 Passgesetz 1992 behandelt "Übernahmserklärungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen...
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Übernahmserklärungen
§ 21. (1) Eine Übernahmserklärung ist von einer Vertretungsbehörde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Staates für einen Staatsbürger auszustellen, der zwangsweise aus dem Gebiet dieses Staates in das Bundesgebiet überstellt werden soll.
(2) Die Übernahmserklärung ist ausdrücklich als solche zu bezeichnen; aus ihr müssen die Identität und die Staatsbürgerschaft der Person zu ersehen sein.
(3) Die Vertretungsbehörde hat die Gültigkeitsdauer in dem zur Rückstellung erforderlichen Ausmaß festzusetzen und für die Einreise einen. bestimmten Grenzübergang vorzuschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 21 Passgesetz 1992 behandelt "Übernahmserklärungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1993 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2012
- Fassung seit
- 1. Januar 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 09:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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