§ 4a
§ 4a Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle
Fassung: 30. März 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4a Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 4a Passgesetz 1992 behandelt "Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle
§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen, mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
(2) In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4a Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 4a Passgesetz 1992 behandelt "Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. März 2009 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. September 2022
- Fassung seit
- 30. März 2009
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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Verweise
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