§ 12
§ 12 Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe
Fassung: 16. Juni 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 12 Passgesetz 1992 behandelt "Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der...
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Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe
§ 12. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 12 Passgesetz 1992 behandelt "Gültigkeitsdauer der Dienstpässe und Diplomatenpässe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Mai 2012
- Fassung seit
- 16. Juni 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 09:59
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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