Bundesgesetze

Passgesetz 1992

Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992)

BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2025RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005798 · BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Fassung: 25. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 Passgesetz 1992?

  • Kernaussage§ 25 Passgesetz 1992 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Die §§ 3, 4a, 5, 6, 9, 10a, 11a, 13, 14, 15, 15a, 16, 19, 20, 22, 22a, 22b, 22c, 24, 25, 25a und 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten gewöhnlichen Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe gelten als nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe ausgestellt, daß bei Reisepässen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig ist.

(4) Die Anlagen 2 und 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben für die bis zum 31. Dezember 1995 ausgestellten Dienstpässe und Diplomatenpässe in Geltung. Die Anlagen 4 und 5 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, bleiben bis zu einer Neuregelung durch Verordnung in Geltung.

(5) Reisepässe und Passersätze, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt wurden, gelten bis zur Ausstellung eines neuen Reisedokumentes, sofern sie jedoch eine Gültigkeitsdauer vorsehen, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, als Reisedokumente weiter.

(6) Die §§ 3 Abs. 3, 11a, 15a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 16 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6 und 7, 22a, 22b Abs. 1 und 2 und 22c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft, die §§ 3 Abs. 4 und 19 Abs. 2 in der Fassung desselben Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft; § 22b Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.

(7) Die §§ 16 Abs. 1 Z 1, 19 Abs. 5, 20 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 treten mit 1. Februar 2003 in Kraft. Reisepässe, Personalausweise und Sammelreisepässe, die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 von einer Bundespolizeidirektion ausgestellt wurden, behalten auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit.

(8) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2005 tritt mit 26. Oktober 2005 in Kraft.

(9) Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft (Anm. 1). Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(10) Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. 44/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.

(11) Die §§ 3 Abs. 2, 5 und 5a, 4a Abs. 1 Z 3 und 4, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 Z 1, 14 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 15 Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 3, 16 Abs. 1, 2, 3 und 5, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 5, 22a Abs. 1, 3 und 5a, 22b Abs. 1, 22d samt Überschrift und 26 treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft (Anm. 2), gleichzeitig treten § 11 Abs. 3 und § 19 Abs. 7 und 8 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2009 darf ein Testbetrieb durchgeführt werden; die allein für den Testbetrieb verwendeten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(12) § 8 Abs. 5, die Überschrift des § 9 und § 17 Abs. 2 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2009 treten mit 15. Juni 2009 in Kraft; gleichzeitig tritt § 9 Abs. 1 bis 4 außer Kraft.

(13) In § 15a entfallen mit Ablauf des 14. Juni 2012 in Abs. 1 die Z 2 und in Abs. 2 Z 2 der erste Halbsatz; zu diesem Zeitpunkt bestehende Miteintragungen werden ungültig.

(14) Die §§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5, 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(15) Der Titel, § 16 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(15) Die §§ 5 Abs. 1 und 3, 6, 15 Abs. 4 und 24 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Diplomatenpässe, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden und bei denen die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach § 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes nicht mehr vorliegen, verlieren mit Ablauf von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.

(16) § 17 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 22b Abs. 4 sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(17) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22c, § 3 Abs. 5a bis 9, § 16 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 22a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22a Abs. 1, 3, 4 und 6, die Überschrift zu § 22b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 22b Abs. 1 bis 4 und 6, § 22c Abs. 4 sowie § 22d Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(18) § 22b Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. Sofern hinsichtlich § 22b Abs. 7 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten festzulegen.

(19) § 22a Abs. 1 lit. m und § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bis 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 22b Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 EGovG letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (Anm. 3).

(20) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 22e und § 25a bis § 25c, § 3 Abs. 2a bis 2c sowie Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4, § 19 Abs. 2 und 5, § 22a Abs. 1 lit. c und m, § 22a Abs. 3 und 5a, § 22b Abs. 1 lit. f sowie Abs. 2, § 22e samt Überschrift, § 24 Abs. 1 Z 2 und § 25c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 treten mit 2. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 3 Abs. 4, § 9 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 19 Abs. 3 sowie § 22a Abs. 1 lit. n außer Kraft.

(21) § 3 Abs. 2a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2021 sind in Bezug auf die sechsstellige Zugangsnummer für jene Reisepässe anzuwenden, die ab 1. Juli 2023 ausgestellt werden. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, einen anderen – nicht nach dem 1. Juli 2025 liegenden – Zeitpunkt durch Verordnung zu bestimmen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zu einem anderen Zeitpunkt vorliegen.

(22) § 3 Abs. 5a in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 223/2006: 16.6.2006

Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 79/2009: 30.3.2009

Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 24 Strafbestimmungen
Nächster Paragraph§ 25a Verweisungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Passgesetz 1992 in einfachen Worten?

§ 25 Passgesetz 1992 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

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Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2025 bis laufend.

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

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