Bundesgesetze

Passgesetz 1992

Bundesgesetz betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992)

BundesgesetzFassung seit 15. Juni 2012RIS-Stand 30. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10005798 · BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2021 · 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Original im RIS öffnen

§ 15a

§ 15a Abnahme des Reisepasses

Fassung: 15. Juni 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15a Passgesetz 1992?

  • Kernaussage§ 15a Passgesetz 1992 behandelt "Abnahme des Reisepasses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abnahme des Reisepasses

§ 15a. (1) Die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Reisepass abzunehmen, wenn

(2) Der Reisepaß ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Paßentziehung
Nächster Paragraph§ 16 Behörden

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15a Passgesetz 1992 in einfachen Worten?

§ 15a Passgesetz 1992 behandelt "Abnahme des Reisepasses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 15. Juni 2012 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Mai 2012
Fassung seit
15. Juni 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
  • BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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