§ 22e
§ 22e Übermittlung personenbezogener Daten
Fassung: 2. August 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22e Passgesetz 1992?
- Kernaussage§ 22e Passgesetz 1992 behandelt "Übermittlung personenbezogener Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 22e. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Passbehörden nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Passbehörden in Verfahren betreffend die Ausstellung und Entziehung von Reisedokumenten erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Verwaltungsgericht der jeweiligen Passbehörde.
(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Passbehörden in den Anwendungen gemäß § 22a und § 22b ist unzulässig.
(3) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22e Passgesetz 1992 in einfachen Worten?
§ 22e Passgesetz 1992 behandelt "Übermittlung personenbezogener Daten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. Juli 2021
- Fassung seit
- 2. August 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 123/2021 (NR: GP XXVII RV 860 AB 875 S. 113. BR: AB 10658 S. 927.)
- BGBl. I Nr. 169/2020 (NR: GP XXVII RV 469 AB 495 S. 69. BR: AB 10480 S. 916.)
- BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
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Rückverweise
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