§ 30j
§ 30j Gleichstellungskommission
Fassung: 19. April 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30j ORF-G?
- Kernaussage§ 30j ORF-G behandelt "Gleichstellungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Stiftung ist eine Gleichstellungskommission einzurichten, der als Mitglieder angehören
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichstellungskommission
§ 30j. (1) Bei der Stiftung ist eine Gleichstellungskommission einzurichten, der als Mitglieder angehören:
(2) Bei der Bestellung der Mitglieder haben die Generaldirektorin oder der Generaldirektor einerseits sowie der Zentralbetriebsrat andererseits pro Funktionsperiode alternierend jeweils drei Frauen und zwei Männer und zwei Frauen und drei Männer zu bestellen. Für die erste Funktionsperiode nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bestellt der Zentralbetriebsrat drei Frauen und zwei Männer.
(3) Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen nehmen an den Sitzungen der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil, mit Ausnahme der Wahl der oder des Vorsitzenden der Gleichstellungskommission, bei welcher sie oder er stimmberechtigt ist (Abs. 4). Darüber hinaus haben die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen die gleichen Informations- und Äußerungs- und Fragerechte wie die übrigen Mitglieder.
(4) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission wählen aus dem Kreis der vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie aus dem Kreis der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor bestellten Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied des Geschlechts des zu vertretenden Mitglieds zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichstellungskommission haben Kenntnisse oder Erfahrungen im Bereich der Gleichbehandlung und Frauenförderung, der Antidiskriminierung, der Menschenrechte oder der Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuweisen.
(7) Die Gleichstellungskommission hat sich mit allen gemäß dem I. Teil des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung, BGBl. I Nr. 66/2004, in der geltenden Fassung, und der Gleichstellung gemäß dieses Bundesgesetzes betreffenden Fragen zu befassen und insbesondere Feststellungen zu treffen sowie Vorschläge zu erstatten (§ 30k). Die Gleichstellungskommission ist berechtigt, die jährliche Personalstatistik (§ 30p) entgegenzunehmen und auszuwerten. Die Gleichstellungskommission wählt die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 30l). Die Gleichstellungskommission hat dem Stiftungsrat einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu übermitteln.
(8) Die Stiftung stellt die erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen für die Ausübung der Tätigkeit der Gleichstellungskommission zur Verfügung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30j ORF-G in einfachen Worten?
§ 30j ORF-G behandelt "Gleichstellungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Oktober 2025
- Fassung seit
- 19. April 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 58/2025 (NR: GP XXVIII IA 409/A AB 201 S. 41. BR: 11683 AB 11686 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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