Bundesgesetze

ORF-Gesetz

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)

ORF-GBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000785 · BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 4f

§ 4f Bereitstellung weiterer Online-Angebote

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4f ORF-G?

  • Kernaussage§ 4f ORF-G behandelt "Bereitstellung weiterer Online-Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bereitstellung weiterer Online-Angebote

§ 4f. (1) Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit über das Angebot nach § 4e hinaus weitere Online-Angebote bereitzustellen, die einen wirksamen Beitrag zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags (§ 4) leisten. Darunter fallen auch Abrufdienste. Solche Angebote dürfen nur nach Erstellung eines Angebotskonzepts (§ 5a) erbracht werden; sind die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, ist eine Auftragsvorprüfung (§§ 6 bis 6b) durchzuführen. Die Bereitstellung derartiger Angebote gegen gesonderte einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Bezahlung der Nutzerinnen und Nutzer ist unzulässig.

(2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4f ORF-G in einfachen Worten?

§ 4f ORF-G behandelt "Bereitstellung weiterer Online-Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:20
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 58/2025 (NR: GP XXVIII IA 409/A AB 201 S. 41. BR: 11683 AB 11686 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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