§ 18a
§ 18a Informationspflichten
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18a ORF-G?
- Kernaussage§ 18a ORF-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des...
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Informationspflichten
§ 18a. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben unbeschadet der Regelungen der §§ 24 und 25 des Mediengesetzes oder des § 5 ECG dafür zu sorgen, dass die folgenden Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18a ORF-G in einfachen Worten?
§ 18a ORF-G fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. September 2026
- Fassung seit
- 1. Oktober 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 58/2025 (NR: GP XXVIII IA 409/A AB 201 S. 41. BR: 11683 AB 11686 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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