§ 6
§ 6 Auftragsvorprüfung
Fassung: 1. Oktober 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 ORF-G?
- Kernaussage§ 6 ORF-G regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1a. Abschnitt
Auftragsvorprüfung
Anwendungsbereich
§ 6. (1) Eine Auftragsvorprüfung ist in den in diesem Gesetz festgeschriebenen Fällen sowie dann durchzuführen, wenn der Österreichische Rundfunk ein neues Angebot im Sinne des Abs. 2 anzubieten beabsichtigt.
(2) Als neue Angebote gelten
(3) Eine wesentliche Unterscheidung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere vor:
(4) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von Abs. 3 vorliegt, sind insbesondere das Angebotskonzept (§ 5a), soweit ein solches besteht, die Programmpläne und die Jahressende- und Jahresangebotsschemen (§ 21 Abs. 1 Z 3 und § 21 Abs. 2 Z 2).
(5) Unbeschadet § 4g darf ein neues Angebot vor Erteilung einer Genehmigung gemäß § 6b nicht erbracht werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 ORF-G in einfachen Worten?
§ 6 ORF-G regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Oktober 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:20
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 58/2025 (NR: GP XXVIII IA 409/A AB 201 S. 41. BR: 11683 AB 11686 S. 981.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
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