Bundesgesetze

ORF-Gesetz

Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)

ORF-GBundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2026RIS-Stand 21. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000785 · BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 41

§ 41 Sonderprüfung

Fassung: 1. Januar 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 41 ORF-G?

  • Kernaussage§ 41 ORF-G regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderprüfung

§ 41. (1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.

(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.

(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel9. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 ORF-G in einfachen Worten?

§ 41 ORF-G regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 58/2025 (NR: GP XXVIII IA 409/A AB 201 S. 41. BR: 11683 AB 11686 S. 981.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)

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