Bundesgesetze

Munitionslagergesetz 2003

Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003

MunLG 2003BundesgesetzFassung seit 1. Dezember 2019RIS-Stand 30. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20002606 · BGBl. I Nr. 9/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Bestimmung des Gefährdungsbereiches

Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 MunLG 2003?

  • Kernaussage§ 6 MunLG 2003 behandelt "Bestimmung des Gefährdungsbereiches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen

(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.

(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 MunLG 2003 in einfachen Worten?

§ 6 MunLG 2003 behandelt "Bestimmung des Gefährdungsbereiches" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2019
Fassung seit
1. Dezember 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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