§ 4
§ 4 Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 MunLG 2003?
- Kernaussage§ 4 MunLG 2003 behandelt "Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern
Beschaffenheit
§ 4. (1) Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2) Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 MunLG 2003 in einfachen Worten?
§ 4 MunLG 2003 behandelt "Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)
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