Bundesgesetze

Munitionslagergesetz 2003

Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003

MunLG 2003BundesgesetzFassung seit 12. März 2003RIS-Stand 30. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20002606 · BGBl. I Nr. 9/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Anordnungen zur Gefahrenabwehr

Fassung: 12. März 2003 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 MunLG 2003?

  • Kernaussage§ 8 MunLG 2003 behandelt "Anordnungen zur Gefahrenabwehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anordnungen zur Gefahrenabwehr

§ 8. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 7 Mitwirkungsrechte

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 MunLG 2003 in einfachen Worten?

§ 8 MunLG 2003 behandelt "Anordnungen zur Gefahrenabwehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. März 2003 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2019
Fassung seit
12. März 2003
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

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Verweise

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