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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.
(2) Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung und Sicherung eines Munitionslagers Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
(2) Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
(3) Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
(4) Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
(5) Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
(6) Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.
§ 3
§ 3 Ausnahmen
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Ausnahmen
§ 3. (1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch
(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.
§ 4
§ 4 Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern
Beschaffenheit
§ 4. (1) Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2) Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
§ 5
§ 5 Voraussetzungen für die Errichtung
Fassung: 12. März 2003 bis laufend
Voraussetzungen für die Errichtung
§ 5. (1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen
(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern
(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn
(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
§ 6
§ 6 Bestimmung des Gefährdungsbereiches
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Bestimmung des Gefährdungsbereiches
§ 6. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
§ 7
§ 7 Mitwirkungsrechte
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Mitwirkungsrechte
§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören
§ 8
§ 8 Anordnungen zur Gefahrenabwehr
Fassung: 12. März 2003 bis laufend
Anordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 8. Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit
§ 9
§ 9 Sicherheit von Munitionslagern
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
3. Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern
Beschränkungen im Gefährdungsbereich
§ 9. (1) Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
(2) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
(3) Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(4) Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
(5) Eine Bewilligung nach den Abs. 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
§ 10
§ 10 Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
§ 10. (1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
§ 11
§ 11 Entschädigung
Fassung: 12. März 2003 bis laufend
4. Abschnitt
Entschädigung
Anspruch und Höhe
§ 11. (1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
(2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
§ 12
§ 12 Verfahren
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Verfahren
§ 12. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
§ 13
§ 13 Auszahlung
Fassung: 12. März 2003 bis laufend
Auszahlung
§ 13. (1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
§ 14
§ 14 Zuständigkeit
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Zuständigkeit
§ 14. (1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
§ 15
§ 15 Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen
Fassung: 1. September 2012 bis laufend
5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
§ 15. Wer
§ 16
§ 16 Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 16. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.
(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
§ 17
§ 17 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Fassung: 12. März 2003 bis laufend
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
§ 18
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
Fassung: 26. Oktober 2019 bis laufend
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 18. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 samt Überschrift und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
§ 19
§ 19 Übergangsrecht
Fassung: 1. Januar 2004 bis laufend
Übergangsrecht
§ 19. (1) Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer rechtlichen Geltung unverändert.
§ 20
§ 20 Vollziehung
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Vollziehung
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: