§ 9
§ 9 Sicherheit von Munitionslagern
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 MunLG 2003?
- Kernaussage§ 9 MunLG 2003 behandelt "Sicherheit von Munitionslagern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Abschnitt
Sicherheit von Munitionslagern
Beschränkungen im Gefährdungsbereich
§ 9. (1) Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
(2) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
(3) Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(4) Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
(5) Eine Bewilligung nach den Abs. 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 MunLG 2003 in einfachen Worten?
§ 9 MunLG 2003 behandelt "Sicherheit von Munitionslagern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)
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Verweise
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