§ 10
§ 10 Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
Fassung: 1. Januar 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 MunLG 2003?
- Kernaussage§ 10 MunLG 2003 behandelt "Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
§ 10. (1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 MunLG 2003 in einfachen Worten?
§ 10 MunLG 2003 behandelt "Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)
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Verweise
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