§ 3
§ 3 Ausnahmen
Fassung: 1. Dezember 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 MunLG 2003?
- Kernaussage§ 3 MunLG 2003 behandelt "Ausnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen
§ 3. (1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch
(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 MunLG 2003 in einfachen Worten?
§ 3 MunLG 2003 behandelt "Ausnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2019 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Dezember 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)
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Verweise
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