§ 12
§ 12 Verfahren
Fassung: 1. Juli 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 MunLG 2003?
- Kernaussage§ 12 MunLG 2003 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer...
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Verfahren
§ 12. (1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 MunLG 2003 in einfachen Worten?
§ 12 MunLG 2003 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2005 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Oktober 2019
- Fassung seit
- 1. Juli 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 19:51
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)
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