Bundesgesetze

Munitionslagergesetz 2003

Munitionslagergesetz 2003 – MunLG 2003

MunLG 2003BundesgesetzFassung seit 26. Oktober 2019RIS-Stand 30. Oktober 2019

RIS-Gesetzesnummer 20002606 · BGBl. I Nr. 9/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 · 43/01 Wehrrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten

Fassung: 26. Oktober 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 MunLG 2003?

  • Kernaussage§ 18 MunLG 2003 behandelt "In- und Außer-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 18. (1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

(2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(5) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(6) § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 samt Überschrift und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 MunLG 2003 in einfachen Worten?

§ 18 MunLG 2003 behandelt "In- und Außer-Kraft-Treten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 26. Oktober 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Oktober 2019
Fassung seit
26. Oktober 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 61/2018 (BG) (2. BRBG) (NR: GP XXVI RV 192 AB 225 S. 34. BR: AB 10012 S. 882.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

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