Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

BundesgesetzFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 18. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 10009289 · BGBl. Nr. 175/1966 · 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Original im RIS öffnen

§ 8b

§ 8b Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz?

  • Kernaussage§ 8b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz in einfachen Worten?

§ 8b Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz behandelt "Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. September 2017
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2026 (NR: GP XXVIII RV 368 AB 372 S. 63. BR: AB 11765 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 96/2022 (NR: GP XXVII RV 1487 AB 1495 S. 162. BR: AB 10984 S. 942.)
  • BGBl. I Nr. 232/2021 (NR: GP XXVII RV 1171 AB 1245 S. 135. BR: AB 10811 S. 935.)
  • BGBl. I Nr. 170/2021 (NR: GP XXVII RV 862 AB 916 S. 113. BR: AB 10654 S. 927.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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